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Umsatzsteuerbefreiung (Nullsteuersatz) für Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher – das müssen Sie beachten

Seit 1. Jänner 2024 gilt für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 35 kWp sowie dazugehörige Batteriespeicher die Umsatzsteuerbefreiung. Was genau der sogenannte „Nullsteuersatz“ ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was diese Erleichterung für Kund:innen bedeutet, erklären wir in diesem Beitrag.

Inhalt

Was ist die Umsatzsteuerbefreiung?

Gemäß § 28 Abs. 62 UStG (Umsatzsteuergesetz) 1994 entfällt im Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2025 die Umsatzsteuer für den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Modulen bis 35 kWp. Balkonkraftwerke sind ebenso von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie die 35 kWp nicht übersteigen. Der sogenannte „Nullsteuersatz“ gilt auch für Zubehör und Batteriespeicher, sofern diese gemeinsam mit den PV-Modulen angeschafft wurden.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung

Weitere Voraussetzung für den Entfall der Umsatzsteuer ist, dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

Laut Gesetz gilt eine Photovoltaikanlage dann als „in der Nähe“ eines Gebäudes, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet (zB Garage, Gartenschuppen, Zaun). Für eine PV-Anlage auf einem Grundstück, das durch eine öffentliche Straße vom Gebäudegrundstück getrennt wird, ist demnach der Normalsteuersatz (20 %) anzuwenden.

Darüber hinaus darf für die betreffende Photovoltaikanlage kein Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) zugesagt worden sein.

Für eine Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage, die eine EAG-Förderung erhalten hat, kann die Umsatzsteuerbefreiung gelten, sofern für die Erweiterung kein Antrag auf eine EAG-Förderung gestellt wurde.

Eine Kombination mit Landesförderungen ist beim Nullsteuersatz jedoch möglich.

Für PV-Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (zB Anlagen über 35 kWp, Anlagen auf Betriebsgebäuden) kann weiterhin die Förderung nach dem EAG beantragt werden.

Besonderheit Erwerb PV-Anlage inklusive Stromspeicher

Speziell beim Erwerb einer Photovoltaikanlage inklusive Stromspeicher müssen zusätzliche Punkte beachtet werden. Damit die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, darf das Größenverhältnis der PV-Anlage zum Stromspeicher nicht größer sein als 1 zu 2 (Modulleistung kWp zu Nettospeicherkapazität kWh). Anders gesagt, die Nettospeicherkapazität darf nicht mehr als doppelt so groß sein wie die Leistung der neu erworbenen PV-Module. Anhand des folgenden Beispiels mit Zahlen dargestellt:

Nullsteuersatz (0 %)Normalsteuersatz (20 %)
Erwerb von PV-Modulen mit 8 kWp und
einem Stromspeicher von bis zu 16 kWh
Erwerb von PV-Modulen mit 8 kWp und einem Stromspeicher mit 19 kWh
das maximale Verhältnis von 1 : 2 ( 8 kWp : 16 kWh) wird eingehaltendas maximale Verhältnis von 1 : 2 ( 8 kWp : 16 kWh) wird überschritten
PV-Module und Stromspeicher unterliegt dem NullsteuersatzPV-Module und Stromspeicher auf einer Rechnung:
PV-Module und Stromspeicher unterliegen dem Normalsteuersatz
 
PV-Module und Stromspeicher auf zwei getrennten Rechnungen:
PV-Module unterliegen dem Nullsteuersatz,
Stromspeicher unterliegt dem Normalsteuersatz

Erweiterung PV-Anlage

Damit die Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage der Umsatzsteuerbefreiung unterliegt, darf die gesamte PV-Anlage nach Erweiterung die Engpassleistung von 35 kWp nicht übersteigen. Im Falle einer Erweiterung mit zusätzlichen Modulen und einem Stromspeicher ist ebenso das Größenverhältnis PV-Anlage zu Stromspeicher entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes. Das Verhältnis ist hierbei immer auf die Leistung der neu erworbenen PV-Module zu beziehen, nicht auf die Leistung der bestehenden PV-Anlage.

Die bloße Nachrüstung einer bestehenden PV-Anlage mit einem Stromspeicher unterliegt dem Normalsteuersatz.

Nullsteuersatz (0 %)Normalsteuersatz (20 %)
zusätzliche PV-Module + Stromspeichernur Stromspeicher
bestehende PV-Anlage mit 19 kWp
 
zusätzliche PV-Module mit 10 kWp und Stromspeicher mit 20 kWh
bestehende Anlage mit 8 kWp
 
Erwerb eines Stromspeichers mit 2 kWh
das maximale Verhältnis von 1 : 2 ( 10 kWp : 20 kWh) wird eingehaltenbloße Nachrüstung einer bestehenden PV-Anlage
PV-Module und Stromspeicher unterliegt dem NullsteuersatzStromspeicher unterliegt dem Normalsteuersatz

Unser Fazit

Der Nullsteuersatz für PV-Anlagen ist ein unbürokratisches Fördersystem, welches den Weg zu Ihrer eigenen Photovoltaik-Anlage deutlich vereinfacht und verkürzt. Es ist keine Förderantragstellung oder sonstige Einreichung mehr notwendig, der Rechnungsbetrag wird automatisch um die 20 % Umsatzsteuer reduziert (effektive Preisreduktion von 16,6 %).

Allerdings muss die Entscheidung, ob Umsatzsteuerbefreiung oder Förderung auf das jeweilige Projekt abgestimmt und je Einzelfall individuell berechnet werden. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema!

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